Unsere AGB

Mailbox International a Division of OPTO SYSTEM GmbH
Christian-Schäfer-Straße 26
53881 Euskirchen - Flamersheim
Telefon (0 22 55) 40 25 . Fax (0 22 55) 25 71
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: 2010)

1. Allgemeines
1.1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für alle Angebote, Verkäufe und Leistungen, sofern wir für diese nicht hiervon abweichende Bedingungen schriftlich festgelegt haben.
1.2. Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden unseres Verkaufspersonals und unserer Vertreter haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt worden ist.

2. Angebot und Auftragsannahme
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Telefonische Bestellungen mit sofortigem Liefertermin werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
2.2. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für die getätigten Käufe und Abschlüsse keine Geltung, auch wenn wir ihnen bei Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch ohne nochmalige Zugrundelegung für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2.3. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich erfolgen. Aus offensichtlichen Irrtümern oder Schreibfehlern können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.

3. Preise und Zahlungen
3.1. Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Versicherungen, sowie ohne Aufstellung oder Montage. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Für Lieferungen und Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- oder Preiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
3.3. Die Preise für Warenlieferungen gelten rein netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen auch von sofortiger Zahlung abhängig zu machen.
3.4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Kontokorrentzinssatzes zu berechnen. Dadurch wird unser Recht, Ersatz für einen etwaigen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, nicht beeinträchtigt. Während des Verzuges des Bestellers sind wir nicht verpflichtet, bereits vereinbarte Lieferungen auszuführen und können für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
3.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Zahlung unter Berufung auf einen Mangel an der von uns gelieferten Sache oder aus sonstigen Gründen zurückzuhalten. Die Aufrechnung der etwaigen Gegenforderungen des Bestellers, auch solche aus früherer Geschäftsbeziehung oder vom Besteller im Wege der Zession erworbenen, wird ausgeschlossen, es sei denn, diese Forderungen werden von uns nicht bestritten oder aber sind rechtskräftig festgestellt.
3.6. Angemessene Teillieferungen, sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 5% sind zulässig.

4. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
4.1. Die Wahl der Verpackung steht in unsrem Ermessen, die Verpackung erfolgt sachgerecht. Sonderwünsche des Bestellers erfordern eine vorherige Abstimmung mit uns. Das Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Verpackungskosten beinhalten den Preis für das Verpackungsmaterial und die aufgewandten Lohnkosten.
4.2. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn eine anderer Lieferart als "ab Werk" vereinbart worden ist oder wir noch andere Leistungen wie Montage, Inbetriebnahme etc. übernommen haben.
4.3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände das Werk verlassen haben. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von der Meldung der Versandbereitschaft ab auf ihn über.
4.4. Wenn der Besteller keine verbindlichen Versandanweisungen gegeben hat, nehmen wir den Versand nach Zweckmäßigkeit und bestem Ermessen vor, eine Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung sowie volle Ausnützung der Transportmittel übernehmen wir nicht.
4.5. Wenn der Besteller die Ware selbst abholen lässt, muss der Zeitpunkt der Abholung rechtzeitig mit uns vereinbart werden.
4.6. Auf ausdrücklich schriftlichen Wunsch des Bestellers schließen wir eine Transportversicherung für dessen Rechnung ab. Transportschäden sind uns unverzüglich, spätestens nach acht Tagen unter Beifügung der Schadensfeststellung des Transportunternehmens anzuzeigen. Die Schaden- feststellung ist bei äußerlich erkennbaren Mängel sofort nach der Entdeckung, und zwar bei der Post innerhalb von 24 Stunden, beim Spediteur innerhalb von 4 Tagen, bei der Bahn und beim LKW-Frachtführer innerhalb einer Woche nach Auslieferung des Gutes vorzunehmen.

5. Lieferzeit, Verzugsentschädigung
5.1. Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit ist nur annähernd und für uns unverbindlich, es sei denn, sie ist ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
5.2. Die Lieferzeit beginnt mit dem auf das Datum der Auftragsbestätigung folgenden Kalendertag. Hat der Besteller zu diesem Zeitpunkt jedoch von ihm zu beschaffende Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben nicht beigebracht oder die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder ist er nicht allen sonstigen von ihn zu erfüllenden Verpflichtungen nachgekommen, so beginnt die Lieferzeit erst mit dem auf das Vorliegen all dieser Voraussetzungen folgenden Kalendertag. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferfrist durch uns die Erfüllung der Vertragspflichten des Besteller voraus.
5.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so gilt als Lieferdatum der Tag der Versandbereitschaft.
5.4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und unseres Einflusses liegen, und zwar gleichgültig, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eintreten, zum Beispiel Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, verspäteter Material- und Wareneingang, höhere Gewalt und andere Hindernisse, welche auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sind. Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wünscht der Besteller nachträglich eine Änderung des Auftrages, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5.5. Teillieferungen innerhalb der Lieferzeit sind zulässig. Sie gelten als abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.
5.6. Geraten wir aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller unter Voraussetzung, dass ihm hieraus ein Schaden erwächst sowie unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede Woche ½ v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welches infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5.7 Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und die Nachfrist nicht eingehalten wird.
5.8. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Bestellers, so sind uns die hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der von uns aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen einschließlich der Zinsen und Kosten sowie eventuellen Verpackungs- und Frachtkosten und bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Wechselakzepte und Schecks in unserem Eigentum.
6.2. Der Besteller ist zu einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder von Teilen des Liefergegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum am Liefergegenstand oder an Teilen desselben untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche nach Punkt 8.1. das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteile einer anderen Sache zur Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Sache zum Fakturenwert - oder mangels Fakturenwert zum Zeitpunkt - der Hauptsache übergeht. Soweit sicherungshalber Eigentum oder Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen Sache oder Hauptsache auf uns übertragen wird, verwahrt der Besteller diese Sache kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Besteller verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Er tritt hierdurch bereits jetzt bis zur Tilgung aller Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer an uns ab. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung werden uns still zediert. Der Besteller ist trotz der Abtretung zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt; er hat jedoch die eingegangenen Beträge auf ein gesondertes Konto zu stellen. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber die uns still abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen gegenüber die Abtretung offen zu legen.
6.3. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware oder zur sicherungsweisen Übertragung seines Anwartschaftsrechtes an der Ware auf Dritte ist der Besteller nicht berechtigt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten erforderlicher Interventionen fallen dem Besteller zur Last.
6.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt trotz Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware.
6.5. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Maschinenschaden, Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag tritt er bereits jetzt an uns ab. Auf unser Verlangen hat er uns eine entsprechende schriftliche Erklärung zu erteilen. Bei Weiterveräußerung ist dem nächsten Abnehmer die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen.
6.6. Sobald der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit unsere sicherungsweise abgetretene Forderung zurückgegeben.

7. Warenrücknahme
7.1. Sie sind als Verbraucher an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware auf unsere Kosten und Gefahr zurücksenden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung an:
Mailbox International, Christian-Schäfer-Str. 26, 53881 Euskirchen.
Bitte machen Sie das Paket ausreichend frei, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück. Wenn Sie beschädigte oder abgenutzte Waren zurückschicken, wird der gesetzlich zulässige Betrag in Abzug gebracht; dies können Sie vermeiden, indem Sie lediglich die Ware einer Überprüfung unterziehen, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre und diese ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückschicken.
7.2. Eine Rückgabe von Sonderartikeln, die ausdrücklich für bestimmte Verwendung bestellt und geliefert wurden, ist ausgeschlossen.
7.3. Für eine Rücknahme wird von uns eine Gutschrift erstellt. Belastungsanzeigen des Bestellers können wir nicht anerkennen.

8. Gewährleistung
8.1. Wir leisten Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die in unserer Auftragsbestätigung zugesicherten Eigenschaften besitzt und keine erkennbaren oder verborgenen Mängel aufweist, die seinen Gebrauchswert wesentlich beeinträchtigen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass diese Mängel nachweisbar bereits vor dem Gefahrenübergang bestanden haben.
8.2. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang gerechnet durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
8.3. Für rechtzeitige gerügte erkennbare sowie verborgene Mängel haften wir wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang, längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Solche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch im Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c) Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, welche aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro- chemische oder elektrische Einflüsse, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
d) Der Besteller oder der von ihm benannte Empfänger des Liefergegenstandes muss uns jede Möglichkeit geben, die gemeldeten Mängel zu prüfen und zu beseitigen, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch uns oder unseren Beauftragten. Der Besteller hat nur dann das Recht, Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben oder beheben zu lassen und von uns Ersatz seiner notwendigen Kosten zu verlangen, wenn wir mit der Nachbesserung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist in Verzug sind, oder wenn ein Aufschub in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden nicht verantwortet ist. In diesem Fall müssen wir unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden.
e) Hinsichtlich des Ersatzstückes und der Ausbesserung stehen dem Besteller die gleichen Gewährleistungsansprüche zu wie bezüglich des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der Betriebsunterbrechung verlängert, die durch die Nachbesserungsarbeiten verursacht wurde. Die Beseitigung von Mängeln können wir verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht erfüllt, insbesondere fällige Zahlungen nicht leistet.
f) Für die durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten haften wir nicht. g) Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatz- lieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht. Statt des Rücktrittrechts kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
h) Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auch Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder im Falle des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 8.4. Bei Lieferung und Einbau von Fremderzeugnissen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses haben.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Sonstiges
9.1. Erfüllungsort für Lieferanten ist Euskirchen.
9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Bonn.
9.3. Für ein gerichtliches Mahnverfahren ist das Amtsgericht Bonn in jedem Falle und unabhängig von der Kaufmannseigenschaft des Bestellers ausschließlich zuständig.
9.4. Auf die vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.